Gesetz vom 5. März 1963, Nr. 292 - Obligatorische Tetanusimpfung

Gesetz vom 5. März 1963, Nr. 292 - Obligatorische Tetanusimpfung

Art. 1

Tetanusimpfung ist Pflicht:

  1. für die folgenden Kategorien von Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts, die dem Risiko einer Tetanusinfektion am stärksten ausgesetzt sind: Landarbeiter, Hirten, Viehzüchter, Stallknechte, Jockeys, Gerber, Aufseher und Arbeiter, die für die Anordnung und Vorbereitung von Rennstrecken, Straßenreinigern, Straßenwärtern zuständig sind Arbeiter, Bagger, Bergleute, Ofenbauer, Bauarbeiter und Hilfsarbeiter, Eisenbahner und Hilfsarbeiter, Asphaltfertiger, Lumpensammler und -frauen, Müllarbeiter, Arbeiter in der Papier- und Kartonherstellung, Holzarbeiter, Metallurgen und Metallarbeiter.
    Für diese Arbeitnehmer wird die Impfung ab den neuen Beschäftigungshebeln obligatorisch;
  2. für Athleten bei Zugehörigkeit zu den CONI-Verbänden;
  3. für Neugeborene, die mit drei Verabreichungen von adsorbiertem Tetanusanatoxin, assoziiert mit Diphtherieanatoxin, geimpft werden müssen, die erste davon im dritten Lebensmonat, die zweite 6-8 Wochen nach der vorherigen, die dritte im zehnten bis elften Monat des Lebens.
    Der Gesundheitsminister ist ermächtigt, die Verpflichtung zur Tetanusimpfung durch eigenen Erlass nach Anhörung des Obersten Gesundheitsrates auf andere Kategorien von Arbeitnehmern auszudehnen.

Artikel 1-bis

Bei Kindern wird jede Dosis gleichzeitig mit der Verabreichung des Diphtherie-Impfstoffs und des oralen Polio-Impfstoffs durchgeführt.


Art. 2

Die Tetanusimpfung wird auf Antrag auf Schwangere vom 5. bis zum 8. Monat ausgedehnt.


Art. 3

In Fächern, die zu den in den Buchstaben a) und b) der Kunst genannten Kategorien gehören. 1 dieses Gesetzes wird die Tetanus-Impfung oder Wiederholungsimpfung unter der Verantwortung und auf Kosten der gesetzlich zur Erbringung von Gesundheitsleistungen verpflichteten Stellen durchgeführt.
Für die Impfung und Wiederholungsimpfung der unter Buchstabe b) der Kunst. 1, gemäß art. 4 des Präsidialerlasses vom 7. September 1965, n. 1301.
Bei den in Buchstabe c) der Kunst genannten Kindern. 1 dieses Gesetzes wird die gemischte Tetanus-Diphtherie-Impfung unentgeltlich durchgeführt. Die Impfungen und Wiederholungsimpfungen von Kindern werden von den Kommunen mit den bereits bestehenden Diensten für andere Impfungen durchgeführt. Die Lieferung von Impfstoffen an Gemeinden wird durch die Bestimmungen von Art. 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1939, n. 891.


Artikel 3-bis

Zu den für die Aufnahme in Grund- und weiterführende Schulen erforderlichen Dokumenten gehören Bescheinigungen über die Teilnahme an der gemischten Tetanus-Diphtherie-Impfung und ggf. an Auffrischungsimpfungen. Für die Zulassung zu anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen jeglicher Art sind beglaubigte Analoga erforderlich.


Art. 4

Mit einer Verordnung, die innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieses Gesetzes durch das Gesundheitsministerium erlassen wird, werden die Methoden zur Durchführung der Impfung oder Wiederholungsimpfung festgelegt.


 Quelle: https://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:1963-03-05;292

Corvelva

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