Gesetz 119/2017: Gesetzesumwandlung mit Änderungen des Gesetzesdekrets vom 7. Juni 2017, n. 73 mit dringenden Bestimmungen zur Impfprävention

Gesetz 119/2017: Gesetzesumwandlung mit Änderungen des Gesetzesdekrets vom 7. Juni 2017, n. 73 mit dringenden Bestimmungen zur Impfprävention

Gesetz 31. Juli 2017, n. 119 (im Amtsblatt Nr. 182 vom 5. August 2017) - Dringende Bestimmungen zur Impfprävention, zu Infektionskrankheiten und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verabreichung von Arzneimitteln

Warnung: Der hier veröffentlichte koordinierte Text wurde vom Justizministerium gemäß Artikel 11 Absatz 1 des konsolidierten Wortlauts der Bestimmungen über die Verkündung von Gesetzen, über die Erteilung von Dekreten des Präsidenten der Republik und über die amtlichen Veröffentlichungen der Italienischen Republik erstellt , genehmigt mit dem Präsidialdekret vom 28. Dezember 1985, n. 1092 sowie art. 10 Absätze 2 und 3 desselben konsolidierten Textes, um das Lesen sowohl der Bestimmungen des Gesetzesdekrets, die in die Änderungen des Umwandlungsgesetzes einbezogen sind, als auch der Bestimmungen, die im Dekret geändert oder in Bezug genommen wurden, zu erleichtern. Der Wert und die Wirksamkeit der hier berichteten Rechtsakte bleiben unverändert.

Änderungen, die durch das Umwandlungsgesetz vorgenommen wurden, sind kursiv (und fett) gedruckt
In Übereinstimmung mit Kunst. 15, Absatz 5, des Gesetzes vom 23. August 1988, n. 400 (Disziplin der Regierungstätigkeit und Vorschriften der Präsidentschaft des Ministerrates), treten die durch das Umwandlungsgesetz vorgenommenen Änderungen ab dem Tag in Kraft, der auf den Tag nach seiner Veröffentlichung folgt.


Art 1. - Impfstoffbestimmungen
1. Um den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Aufrechterhaltung angemessener epidemiologischer Sicherheitsbedingungen in Bezug auf Prophylaxe und Impfschutz zu gewährleisten sowie zu gewährleisten die Verwirklichung der vorrangigen Ziele des Nationalen Impfpräventionsplans 2017/2019 gemäß der im Amtsblatt veröffentlichten Vereinbarung, die von der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen dem Staat, den Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen am 19. Januar 2017 gebilligt wurde Offizier n. 41 vom 18. Februar 2017, Einhaltung der auf europäischer und internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen für Minderjährige zwischen null und sechzehn Jahren und für alle unbegleiteten ausländischen Minderjährigen Die folgenden Impfungen sind obligatorisch und kostenlos, basierend auf den spezifischen Angaben des nationalen Impfkalenders für jede Geburtskohorte:
a) Anti-Polio;
b) Anti-Diphtherie;
c) Anti-Tetanus;
d) Anti-Hepatitis B;
e) Anti-Pertussis;
f) Anti-Haemophilus influenzae Typ b;

1-bis. Zu den gleichen in Absatz XNUMX genannten Zwecken sind Minderjährige im Alter zwischen null und sechzehn Jahren und alle unbegleiteten ausländischen Minderjährigen aufgrund der spezifischen Angaben des nationalen Impfkalenders für jede Kohorte von Kindern und Jugendlichen verpflichtet und gebührenfrei Geburt, folgende Impfungen:
a) Anti-Masern;
b) Anti-Röteln;
c) Antimumps;
d) Anti-Windpocken.

1-ter. Auf der Grundlage der Überprüfung epidemiologischer Daten, etwaiger Nebenwirkungen, die bei der Umsetzung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der erreichten Impfrate gemeldet wurden, sowie aller unerwünschten Ereignisse, die bei der Umsetzung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemeldet wurden, die von der Kommission zur Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen durchgeführt wurden Dekret des Präsidenten des Ministerrates zur Festlegung und Aktualisierung der wesentlichen Unterstützungsniveaus, festgelegt durch Dekret des Gesundheitsministers vom 19. Januar 2017, des Gesundheitsministers, mit einem Dekret, das nach drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes zu verabschieden ist dieses Dekrets und anschließend alle drei Jahre nach Konsultation des Higher Health Council, der italienischen Arzneimittelagentur (AlFA), des Higher Institute of Health und der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen dem Staat, den Regionen und den Provinzen autonom von Trient und Bozen und vorbehaltlich der Meinung des zuständigen Pa Die Aufsichtsbehörde kann die Einstellung der Verpflichtung für eine oder mehrere der in Absatz XNUMX-bis genannten Impfungen anordnen. Wird die Verordnung den Kammern nicht vorgelegt, übermittelt der Gesundheitsminister den Kammern einen Bericht mit den Gründen für die Nichteinreichung sowie den epidemiologischen Daten und den Angaben zur Impfrate.

1 Viertel. Für die in Absatz 1 genannten Zwecke gewährleisten die Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen für Minderjährige zwischen null und sechzehn Jahren das aktive und kostenlose Angebot auf der Grundlage der spezifischen Angaben des nationalen Impfkalenders. in Bezug auf jede Geburtskohorte der folgenden Impfungen:
a) Anti-Meningokokken B;
b) Anti-Meningokokken C;
c) Anti-Pneumokokken;
d) Antirotavirus.

1-d. Innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Umstellungsgesetzes dieses Dekrets und anschließend alle sechs Monate legt das Gesundheitsministerium nach Anhörung des Obersten Gesundheitsinstituts auch operationelle Hinweise für die Umsetzung von Absatz 19-Quater vor auf der Grundlage der von der Kommission durchgeführten Überprüfung der epidemiologischen Daten und des erreichten Impfschutzes zur Überwachung der Umsetzung des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates zur Festlegung und Aktualisierung der wesentlichen Unterstützungsniveaus, das mit dem Dekret des Gesundheitsministers vom 2017. Januar XNUMX festgelegt wurde .

2. Die Impfung nach einer natürlichen Krankheit, belegt durch die Mitteilung des behandelnden Arztes gemäß Artikel 1 der Verordnung des Gesundheitsministers vom 15. Dezember 1990, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6 vom 1. Januar 8 oder nach den Ergebnissen der serologischen Analyse von der Verpflichtung zur entsprechenden Impfung befreit. Folglich erfüllt das immunisierte Subjekt die in diesem Artikel genannte Impfpflicht normalerweise und auf jeden Fall im Rahmen der Verfügbarkeit des National Health Service mit Impfstoffen in einer Einkomponenten- oder Kombinationsformulierung, in der das Antigen für die Infektionskrankheit fehlt Immunisierung besteht.

2-bis. Für den in Absatz 2 genannten Zweck gelten die in Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzesdekrets vom 24. April 2014, Nr. 66, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz 23. Juni 2014, n. 89 und Artikel 1, Absatz 548 des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, n. 208 betrifft in Bezug auf den Kauf von Pflichtimpfstoffen auch Impfstoffe in Einkomponentenformulierung.

2-ter. Jährlich veröffentlicht ALFA auf seiner Website Daten zur Verfügbarkeit von Impfstoffen in einkomponentigen und teilweise kombinierten Formulierungen.

3. Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Impfungen gemäß den Absätzen 1 und XNUMX-bis nur dann unterlassen oder verschoben werden, wenn eine Gesundheitsgefährdung festgestellt wurde, die sich auf bestimmte dokumentierte klinische Zustände bezieht, die vom Hausarzt oder vom Arzt bestätigt wurden Kinderarzt nach freier Wahl.

3-bis. Das ALFA, ohne neue oder größere Belastungen für die öffentlichen Finanzen, stellt unter Inanspruchnahme der technisch-wissenschaftlichen Kommission unabhängige Sachverständige zur Verfügung, die sich nicht in Interessenkonflikten befinden, und arbeitet mit dem Obersten Institut zusammen Gesundheitsministerium einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse des Pharmakovigilanz-Systems und über die Daten unerwünschter Ereignisse zu erstellen und an das Gesundheitsministerium zu übermitteln, für die ein Zusammenhang mit der Impfung bestätigt wurde. Der Gesundheitsminister übermittelt den vorgenannten Bericht an die Kammern.

4. Bei Nichteinhaltung der Impfpflicht gem In diesem Artikel werden Eltern, die die elterliche Verantwortung ausüben, Erziehungsberechtigte oder Pflegepersonen von der örtlichen Gesundheitsbehörde, die für ein Vorstellungsgespräch örtlich zuständig ist, aufgefordert, weitere Informationen zu Impfungen bereitzustellen und deren Durchführung zu beantragen. Bei Nichtdurchführung der Impfungen gemäß den Absätzen 1 und 1-bis Eltern mit elterlicher Verantwortung, Erziehungsberechtigten oder zu den Pflegethemen gemäß dem Gesetz vom 4. Mai 1983, n. 184 eine finanzielle verwaltungssanktion von euro wird verhängt cento zu Euro 500. Sie unterliegen nicht der Sanktion, auf die in Bezug genommen wird zweite Zeitraum dieses Absatzes Eltern, die die elterliche Verantwortung ausüben, Erziehungsberechtigte und die Pflegethemen dass sie dem Kind nach einem Streitfall durch die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde innerhalb der im Anfechtungsgesetz angegebenen Frist den Impfstoff oder die erste Dosis des Impfzyklus zur Verfügung stellen, sofern der Zyklus abgeschlossen ist
Die für jede Impfpflicht vorgesehene Zeit erfolgt in Übereinstimmung mit den im Impfplan festgelegten Zeiten in Bezug auf das Alter. Für die Beurteilung, die Anfechtung und die Verhängung der Verwaltungssanktion gelten die Bestimmungen in Kapitel I, Abschnitte I und II des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689 und nachfolgende Änderungen. Die nach den Rechtsvorschriften der Regionen oder autonomen Provinzen zuständigen Stellen sehen die in der Vorperiode genannte Bewertung, Streitigkeit und Verhängung vor.

5. (Deleted)

6. Unbeschadet der Annahme von Sofortmaßnahmen durch die Gesundheitsbehörde gemäß Artikel 117 des Gesetzesdekrets vom 31. März 1998, n. 112 und spätere Änderungen.

6-bis. Die im nationalen Impfkalender angegebenen Impfstoffe unterliegen der verpflichtenden Aushandlung des ALFA gemäß Artikel 48 Absatz 33 des Gesetzesdekrets vom 30. September 2003, n. 269, geändert durch das Gesetz vom 24. November 2003, n. 326.

6-ter. Die Kommission zur Überwachung der Umsetzung des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates zur Festlegung und Aktualisierung der wesentlichen Unterstützungsniveaus, das durch das Dekret des Gesundheitsministers vom 19. Januar 2017 festgelegt wurde, überprüft die Einhaltung der Ziele des nationalen Impfkalenders und leitet Maßnahmen ein Kompetenzbereich, der die vollständige und einheitliche Bereitstellung der wesentlichen Unterstützungsebenen für den Fall eines Ausfalls, einer Verzögerung oder einer fehlerhaften Anwendung gewährleisten soll. Bei Vorliegen spezifischer Bedingungen mit hohem Risiko für die öffentliche Gesundheit übt die Regierung die Ersatzbefugnisse gemäß Artikel 120 Absatz 8 der Verfassung und gemäß den in Artikel 5 des Gesetzes vom 2003. Juni 131, n. Chr., Genannten Verfahren aus. XNUMX.


Art. 2 - Kommunikations- und Informationsinitiativen zu Impfungen
Ab dem 2017. Juli 7 fördert das Gesundheitsministerium institutionelle Kommunikations- und Informationsinitiativen, um die Bestimmungen dieses Dekrets gemäß dem Gesetz vom 2000. Juni 150, Nr. XNUMX, und die freiwillige und bewusste Einhaltung der im Nationalen Impfpräventionsplan vorgesehenen Impfungen zu fördern sowie die Impfkultur in der Bevölkerung und unter Angehörigen der Gesundheitsberufe zu verbreiten, ohne die öffentlichen Finanzen neu oder stärker zu belasten auch in Zusammenarbeit mit Hausärzten, frei wählbaren Kinderärzten und Apothekern der örtlichen Apotheken nach Rücksprache mit ihren jeweiligen Verordnungen und Fachverbänden.

1-bis. An familienberatungsstellen gem. Gesetz nr. 29 mit der Verbreitung von Informationen über die Bestimmungen dieses Dekrets beauftragt.

2. Das Gesundheitsministerium und das Ministerium für Bildung, Universität und Forschung initiieren für das Schuljahr 2017/2018 auch Ausbildungsinitiativen für Lehr- und Unterrichtspersonal sowie für die Ausbildung von Schülern und Schülern. Studierende und Studierende zu den Themen Gesundheitsprävention und insbesondere Impfungen, auch unter Einbeziehung der Elternverbände und Fachverbände der Gesundheitsberufe.

3. Für die in Absatz 2 genannten Zwecke ist ein Aufwand von zweihunderttausend Euro für das Jahr 2017 zulässig.

4. Die in Artikel 1 Absatz 4 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen werden an ein bestimmtes Kapitel der Einnahmen aus dem Staatshaushalt gezahlt. Fünfzig Prozent des so erworbenen Betrags werden für die Jahre 2017 und 2018 für die Zwecke des Jahres für die Jahre 2 und XNUMX jeder Schätzung des Gesundheitsministeriums und des Ministeriums für Bildung, Universität und Forschung zugewiesen gemäß Absatz XNUMX.


Art. 3 - Impfvoraussetzungen für die Einschreibung in Bildungsdienste für Kinder, Einrichtungen des nationalen Bildungssystems, regionale Berufsbildungszentren und Nicht-Peer-Privatschulen
1.
Die Schulleiter der Einrichtungen des nationalen Bildungssystems und die Leiter der Bildungsdienste für Kinder, der regionalen Berufsbildungszentren und der privaten ungleichen Schulen werden bei der Einschreibung von Minderjährigen zwischen null Jahren benötigt und sechzehn und der unbegleitete ausländische Minderjährige, Eltern, die die elterliche Verantwortung ausüben, zu Erziehungsberechtigten zu bitten oder zu den Pflegethemen die Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Durchführung von Impfungen obligatorisch gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 1-bisoder die Befreiung, Unterlassung oder Verschiebung derselben in Bezug auf Artikel 1 Absätze 2 und 3 oder die Vorlage des förmlichen Impfantrags bei der örtlichen Gesundheitsbehörde, die für die Durchführung der Impfungen zuständig ist obligatorisch gemäß dem für das Alter vorgesehenen Impfplan bis zum Ende des Schuljahres, o Abschluss des Jahreskalenders der Dienste und Kurse für die Kindererziehung in regionalen Berufsbildungszentren. Die Einreichung der in der ersten Frist genannten Unterlagen muss innerhalb der Anmeldefrist erfolgen. Die Unterlagen zum Nachweis der Durchführung von Impfungen können durch die Erklärung ersetzt werden, die gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445; In diesem Fall muss die Dokumentation zum Nachweis der Durchführung der Impfungen bis zum 10. Juli eines jeden Jahres eingereicht werden. Unbeschadet des Artikels 5 müssen in Fällen, in denen das Registrierungsverfahren von Amts wegen stattfindet, die in Satz 10 dieses Absatzes genannten Unterlagen bis zum 445. Juli eines jeden Jahres ohne vorherige Vorlage einer Erklärung eingereicht werden gemäß dem oben genannten Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 2000 von XNUMX.

2. Die Nichteinreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen innerhalb der gesetzten Fristen wird innerhalb der folgenden zehn Tage von den Schulleitern der Einrichtungen des nationalen Bildungssystems und von den Leitern der Bildungsdienste für Kinder der Berufsausbildungszentren gemeldet. Regionale und private Nicht-Peer-Schulen an das örtliche Gesundheitsunternehmen, das, wenn dasselbe oder ein anderes Gesundheitsunternehmen sich nicht bereits für die Verletzung der gleichen Impfpflicht aktiviert hat, die Erfüllung der Zuständigkeiten vorsieht und erforderlichenfalls an diese Artikel 4 Absatz XNUMX genannten

3. Für Bildungsangebote für Kinder und Kindergärten, einschließlich nicht gleichberechtigter privater Einrichtungen, ist die Vorlage der in Absatz 1 genannten Unterlagen eine Zugangsvoraussetzung. Für die anderen Bildungsabschlüsse und für regionale BerufsbildungszentrenDie Vorlage der in Absatz 1 genannten Unterlagen ist keine Voraussetzung für den Zugang zur Schule, zum Zentrum oder zu den Prüfungen.

3-bis. Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung dieses Dekrets legen Schul-, Gesundheits- und Sozio-Gesundheitsbetreiber Schulen und Gesundheitsunternehmen, in denen sie tätig sind, eine Erklärung vor, die gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik abgegeben wurde 28. Dezember 2000, Nr. 445, was Ihre Impfsituation beweist.


Art. 3-bis - Vereinfachung der Impfvorschriften für die Einschreibung in die Einrichtungen des nationalen Bildungssystems, der Kinderbetreuungsdienste, der regionalen Berufsbildungszentren und der privaten ungleichen Schulen ab dem Jahr 2019
1. Ab dem Schuljahr 2019/2020 sowie ab Beginn des Kalenders der Angebote und Kurse für die Kindererziehung für die regionalen Berufsbildungszentren 2019/2020, Schulleiter der Institutionen des nationalen Bildungssystems und Die Leiter der Bildungsdienste für Kinder, der regionalen Berufsbildungszentren und der privaten ungleichen Schulen sind verpflichtet, die Liste der für das Schuljahr oder eingeschriebenen Schüler zu übersenden der nachfolgende Kalender im Alter zwischen null und sechzehn Jahren und unbegleitete ausländische Minderjährige.

(2) Die örtlich zuständigen Gesundheitsunternehmen senden die in Absatz 10 genannten Listen bis zum 1. Juni zurück und ergänzen sie mit der Angabe der Personen, die die Impfverpflichtungen nicht erfüllen und nicht unter die Ausnahmebedingungen fallen. Unterlassen oder Aufschieben von Impfungen gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3, die dem zuständigen örtlichen Gesundheitsunternehmen keinen förmlichen Impfungsantrag gestellt haben.

3. In den zehn Tagen nach dem Erwerb der in Absatz 2 genannten Listen laden die Manager der Einrichtungen des nationalen Bildungssystems und die Leiter der Bildungsdienste für Kinder, der regionalen Berufsbildungszentren und der Nicht-Peer-Privatschulen die Eltern, die die elterliche Verantwortung ausüben, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Minderjährigen, die in den oben genannten Listen aufgeführt sind, müssen bis zum 10. Juli die Unterlagen einreichen, aus denen die Impfungen oder deren Befreiung, Unterlassung oder Verschiebung hervorgehen gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2 und 3 oder der Vorlage des formellen Impfantrags bei der örtlichen Gesundheitsbehörde mit territorialer Zuständigkeit.

(4) Bis zum 20. Juli übermitteln die Schulleiter der Einrichtungen des nationalen Bildungssystems und die Leiter der Bildungsdienste für Kinder, der regionalen Berufsbildungszentren und der privaten ungleichen Schulen die nach Absatz 3 erhaltenen Unterlagen oder der örtlichen Gesundheitsbehörde, die, wenn dieselbe oder eine andere Gesundheitsbehörde sich nicht bereits zur Verletzung derselben Impfpflicht aktiviert hat, die Erfüllung ihrer Befugnisse und, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Erfüllung der Befugnisse mitteilen Artikel 1 Absatz 4.

5. Bei Bildungsdiensten für Kinder und Kindergärten, auch für ungleiche private, verfällt die Einschreibung, wenn die in Absatz 3 genannten Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen eingereicht werden. Bei den anderen Bildungsabschlüssen und den regionalen Berufsbildungszentren führt die Nichteinreichung der in Absatz 3 genannten Unterlagen innerhalb der festgelegten Fristen nicht zum Erlöschen der Einschreibung oder verhindert die Teilnahme an den Prüfungen.


Art. 4 - Weitere Erfüllungen von Schul- und Bildungseinrichtungen
1. Minderjährige, die sich unter den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bedingungen befinden, gehören normalerweise zu Klassen, in denen es nur geimpfte oder geimpfte Minderjährige gibt, unbeschadet der Anzahl der Klassen, die gemäß den geltenden Bestimmungen und deren Grenzen festgelegt wurden Artikel 1 Absatz 201 des Gesetzes vom 13. Juli 2015 Nr. 107 und Artikel 19 Absatz 7 des Gesetzesdekrets vom 6. Juli 2011, n. 98, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz 15. (2011) Die Schulleiter der Einrichtungen des nationalen Bildungssystems und die Leiter der regionalen Berufsbildungszentren und privaten ungleichen Schulen teilen dem örtlichen Gesundheitsunternehmen bis zum 111. Oktober eines jeden Jahres die Klassen mit, in denen sie am stärksten vertreten sind von zwei Moll nicht geimpft.


Art. 4-bis - Nationales Impfstoffregister
1. Zur Überwachung der Durchführung von Impfprogrammen im Inland wird durch Erlass des Gesundheitsministers im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen dem Staat, den Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen ein Impfprogramm eingerichtet im Gesundheitsministerium, auch durch die Wiederverwendung von Computersystemen oder Teilen davon, die bereits von anderen Gesundheitsbehörden erstellt wurden, das nationale Impfstoffregister, in dem geimpfte Probanden registriert sind und geimpft werden sollen, die im "Artikel 1 Absätze 2 und 3 dieses Dekrets sowie die Dosen und Zeitpunkte der Verabreichung der durchgeführten Impfungen und etwaige unerwünschte Wirkungen.

2. Das in Absatz 1 genannte nationale Impfstoffregister erhebt die Daten der bestehenden regionalen Register und die Daten der Meldungen des behandelnden Arztes gemäß Artikel 1 des im Amtsblatt veröffentlichten Dekrets des Gesundheitsministers vom 15. Dezember 1990. Offizier n. 6 vom 8. Januar 1991 sowie die Daten über unerwünschte Wirkungen von Impfungen, die in das in der Verordnung des Gesundheitsministers vom 30. April 2015 veröffentlichte nationale Pharmakovigilanznetz eingehen. 143 vom 23. Juni 2015, in Umsetzung von Artikel 1 Absatz 344 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, n. 228.

3. Die sich aus diesem Artikel ergebenden Belastungen von 300.000 Euro für das Jahr 2018 und 10.000 Euro ab dem Jahr 2019 werden durch eine entsprechende Kürzung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Aufwandsermächtigung berücksichtigt. , des Gesetzesdekrets vom 29. März 2004, n. 81, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz 26. Mai 2004, n. 138.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 stellt das Gesundheitsministerium die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten mit den nach den geltenden Rechtsvorschriften verfügbaren Mitteln zur Verfügung.


Art. 4-ter - Krisenstab
1. Um die Ziele der Vorbeugung und Bewältigung von Gesundheitsnotfällen im Bereich der Infektionskrankheiten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Umstellungsgesetzes dieses Dekrets zu erreichen, kann der Gesundheitsminister mit seinem eigenen Dekret ohne neue oder größere Die Gebühren für öffentliche Finanzen integrieren die Ziele und die Zusammensetzung der Ständigen Krisenabteilung, auf die im Dekret desselben Ministers vom 27. März 2015 Bezug genommen wurde, um sie an die Koordinierungserfordernisse aller auf dem Gebiet der Krankheitsvorbeugung zuständigen institutionellen Fächer anzupassen ansteckend sowie in Bezug auf die Maßnahmen unter Risiko- oder Alarmbedingungen zu lenken. Die Teilnahme an der Crisis Unit ist kostenlos und die Mitglieder erhalten keine Jetons, Gebühren oder sonstigen Vergütungen, wie auch immer sie lauten.


Art. 5 - Übergangsbestimmungen und Finale
1. Für das Schuljahr 2017/2018 und für den Kalender der Kindererziehungsdienste und -kurse für die regionalen Berufsbildungszentren 2017/2018Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Unterlagen müssen bis zum 10. September 2017, den Bildungsdiensten und Kindergärten, einschließlich privater ungleicher Einrichtungen, bis zum 31. Oktober 2017 vorgelegt werden an den Institutionen des nationalen Bildungssystems und regionalen Berufsbildungszentren. Die Unterlagen zum Nachweis der Durchführung der obligatorischen Impfungen können durch die Erklärung ersetzt werden, die gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000 abgegeben wurde. 445; in diesem Fall muss die Dokumentation zum Nachweis der obligatorischen Impfung bis zum 10. März 2018 eingereicht werden.

1-bis. Um die durch dieses Dekret eingeführten Impfvorschriften zu vereinfachen, können die Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen vorsehen, dass die in Artikel 1 genannten Impfungen kostenlos gebucht werden können, ohne dass die öffentlichen Finanzen neu oder stärker belastet werden in angeschlossenen öffentlichen Apotheken über das Unified Reservation Center (CUP-System) gemäß Gesetzesdekret 3. Oktober 2009, n. 153 und der Durchführungsverordnung des Gesundheitsministers vom 8. Juli 2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 229 vom 1. Oktober 2011 sowie im Rahmen der in Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 Nr. 69.


Art. 5-bis - Streitigkeiten über die Anerkennung von Impfschäden und die Verabreichung von Arzneimitteln
1. In Verfahren im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Anträge auf Anerkennung von Impfentschädigungen nach dem Gesetz Nr. 25 sowie auf alle sonstigen Streitigkeiten, die darauf abzielen, den Impfschaden anzuerkennen, sowie auf Verfahren im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Anträge auf Genehmigung der Verabreichung mutmaßlicher Arzneimittel, die zumindest in Phase 1992 nicht Gegenstand von Experimenten sind und dem Gesundheitsdienst wirtschaftlich in Rechnung gestellt werden nationalen oder öffentlichen Gesundheitsbehörden oder -strukturen ist das ALFA erforderlich.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ausschließlich für die erstinstanzlichen Urteile, die ab dem dreißigsten Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes zur Umsetzung dieses Dekrets im Amtsblatt ergangen sind. 3. Aus den in diesem Artikel genannten Bestimmungen dürfen keine neuen oder höheren Gebühren für die öffentlichen Finanzen entstehen.


Art. 5-ter - Definition von Auffrischungsverfahren für Personen, die durch Transfusionen oder infizierte Blutprodukte oder durch obligatorische Impfungen geschädigt wurden
1. Zur Festlegung der Verfahren zur Auffrischung von Personen, die durch Transfusionen mit infiziertem Blut, durch Verabreichung infizierter Blutprodukte oder durch obligatorische Impfungen geschädigt wurden, richtet sich das Gesundheitsministerium nach den Erfordernissen der Generaldirektion für die Aufsicht über die Einrichtungen und die Sicherheit der Versorgung , ist befugt, von einem Kontingent von bis zu zwanzig Personaleinheiten des Bereichs III des Ministeriums in Kommandoposition gemäß Artikel 17 Absatz 14 des Gesetzes Nr. 15 Gebrauch zu machen. 1997, in erster Linie unter denjenigen mit juristischer, administrativer und wirtschaftlicher Bilanzierungsprofession zu identifizieren.

(2) Die Umsetzung von Absatz 1 innerhalb der Höchstgrenze von 359.000 EUR für das Jahr 2017 und 1.076.000 EUR für das Jahr 2018 erfolgt durch eine entsprechende Kürzung der in Artikel 2 Absatz 361 genannten Ausgabenermächtigung 24, des Gesetzes 2007. Dezember 244, n. XNUMX. Der Minister für Wirtschaft und Finanzen ist befugt, die erforderlichen Änderungen des Haushalts durch eigene Dekrete vorzunehmen.


Art. 5-quater - Entschädigung zugunsten von Personen, die durch irreversible Komplikationen infolge von Impfungen geschädigt wurden
1. Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 25 gelten für alle Probanden, die aufgrund der in Artikel 1992 angegebenen Impfungen Verletzungen oder Gebrechen erlitten haben, aus denen eine dauerhafte Beeinträchtigung der psycho-physischen Integrität resultiert.


Art. 6 - Aufhebungen
1. Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets wird Folgendes aufgehoben:
a) Artikel 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1967, n. 1518 und spätere Änderungen;
b) Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 1966;

6-bis) Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes Nr. 1968;
c) Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1991, Nr. 165.


Art. 7 - Finanzbestimmungen
1.
Die sich aus Artikel 2 Absatz 3 ergebenden Belastungen in Höhe von zweihunderttausend Euro für das Jahr 2017 werden durch eine entsprechende Kürzung der in Artikel 18 des Gesetzes vom 1997. Dezember 440, Nr. XNUMX.

2. Mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 darf ab der Umsetzung dieses Dekrets keine neue oder größere Belastung für die öffentlichen Finanzen entstehen.

3. Der Minister für Wirtschaft und Finanzen ist ermächtigt, die erforderlichen Änderungen des Haushaltsplans durch eigene Dekrete vorzunehmen.


Art. 7-bis - Schutzklausel
1. Die Bestimmungen dieses Dekrets gelten in den Regionen mit Sonderstatut sowie in den autonomen Provinzen Trient und Bozen im Einklang mit den jeweiligen Statuten und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, auch unter Bezugnahme auf das Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, n. 3.


Art. 8 - Inkrafttreten
1.
Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Italienischen Republik in Kraft und wird den Kammern zur Umsetzung vorgelegt.


Quelle: http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2017/08/5/17G00132/sg

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