Urteil 118/2020 - Ja zur Entschädigung für diejenigen, die nach einer Impfung gegen Hepatitis A Verletzungen erlitten haben

Urteil 118/2020 - Ja zur Entschädigung für diejenigen, die nach einer Impfung gegen Hepatitis A Verletzungen erlitten haben

Wer aufgrund des Anspruchs auf Entschädigung verletzt wurde, hat Anspruch auf Entschädigung Impfung gegen Hepatitis A.. Tatsächlich erklärte das Verfassungsgericht mit einem am 23. Juni 2020 eingereichten Urteil die verfassungswidrige Rechtswidrigkeit von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes 210/1992 - eine inhärente "Entschädigung zugunsten von Personen, die durch irreversible Komplikationen beschädigt wurden aufgrund von obligatorischen Impfungen, Transfusionen und der Verabreichung von Blutprodukten "- in dem Teil, in dem" kein Anspruch auf Entschädigung unter den Bedingungen und auf die Art und Weise, die durch dasselbe Gesetz festgelegt sind, zugunsten von Personen vorgesehen ist, die Verletzungen oder Gebrechen erlitten haben, von denen es abgeleitet ist dauerhafte Beeinträchtigung der psycho-physischen Integrität aufgrund einer Impfung gegen eine Hepatitis-A-Virusinfektion ".

Die Verfassungsrichter hielten die von der Arbeitsabteilung des Obersten Gerichtshofs aufgeworfene Frage daher für begründet: "Der Grund für das Recht des Einzelnen auf Entschädigung - lautet das heute eingereichte Urteil, das sich auch auf frühere Entscheidungen bezieht - liegt nicht in der Tatsache, dass hat eine obligatorische Behandlung erfahren: Sie beruht vielmehr auf der notwendigen Erfüllung einer Solidaritätspflicht, die von der Gemeinschaft verlangt wird, wenn sich die negativen Folgen für die psycho-physische Integrität aus der Gesundheitsbehandlung ergeben (obligatorisch oder empfohlen) ) im Interesse der Gemeinschaft selbst sowie des Einzelnen durchgeführt werden ".

Aus diesem Grund stellt die Consulta fest, "dass das Recht auf Entschädigung bei irreversiblen Krankheiten, die von bestimmten stammen, nicht vorgesehen ist." empfohlene Impfungen führt zu einem Verstoß gegen Artikel 2, 3 und 32 der Verfassung: weil sie die verfassungsrechtlich vorgesehenen Anforderungen der Solidarität sind, sowie die Schutz des Rechts auf Gesundheit des Einzelnen, von der Gemeinschaft zu verlangen, dass sie die Last der Vorurteile trägt, unter denen sie leidet, während es unfair wäre, dem Verletzten zu erlauben, die Kosten der Leistung auch gemeinsam zu tragen ".


Urteil 118/2020 (ECLI: IT COST: 2020: 118)
Beurteilung: NEBENVERFAHREN ZUR VERFASSUNG DER RECHTLICHKEIT
Präsident: Cartabia - Editor: ZANON
Ratskammer von 26/05/2020;; Entscheidung von 26/05/2020
Kaution von 23/06/2020;; Veröffentlichung im ABl 24/06/2020  n. 26
Umstrittene Regeln: Art. 1, c. 1, des Gesetzes 25/02/1992, n. 210.
Maximen: 
Entscheidende Handlungen: ord. 6/2020

Aussprache

URTEIL Nr. 118
ANNO 2020
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DER ITALIENISCHEN MENSCHEN
DAS VERFASSUNGSGERICHT

bestehend aus Herren: Präsident: Marta CARTABIA; Richter: Aldo CAROSI, Mario Rosario MORELLI, Giancarlo CORAGGIO, Giuliano AMATO, Silvana SCIARRA, Daria de PRETIS, Nicolò ZANON, Franco MODUGNO, Augusto Antonio BARBERA, Giulio PROSPERETTI, Giovanni AMOROSO, Francesco VITTI, Ste

sagte folgendes

BEURTEILUNG

im verfassungsmäßigen Legitimitätsurteil der Kunst. 1, Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1992, n. 210 (Entschädigung zugunsten von Personen, die durch irreversible Komplikationen aufgrund von Impfpflicht, Transfusionen und Verabreichung von Blutprodukten geschädigt wurden), gefördert vom Kassationsgericht, Arbeitsabteilung, im Verfahren zwischen dem Gesundheitsministerium und AO und anderen mit einer Anordnung vom 11. Oktober 2019, eingetragen unter nr. 6 des Verordnungsregisters 2020 und veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 5, erste Sonderserie des Jahres 2020.

Nach Anhörung des Richterberichterstatters Nicolò Zanon in der Ratskammer vom 26. Mai 2020, durchgeführt gemäß dem Dekret des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. April 2020, Punkt 1), Schreiben a);

Beratung in der Ratskammer vom 26. Mai 2020.

Fühlte mich in der Tat
1.– Mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 (6. Juni 2020) hat das Kassationsgericht, Abteilung Arbeit, unter Bezugnahme auf Artikel eine Stellungnahme abgegeben 2, 3 und 32 der Verfassung, Fragen der verfassungsmäßigen Legitimität der Kunst. 1, Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1992, n. 210 (Entschädigung zugunsten von Personen, die durch irreversible Komplikationen aufgrund obligatorischer Impfungen, Transfusionen und Verabreichung von Blutprodukten geschädigt wurden), in dem Teil, in dem nicht vorgesehen ist, dass das nach demselben Gesetz festgelegte und geregelte Recht auf Entschädigung ebenfalls dem Bedingungen, die darin vorgesehen sind, für Personen, die Verletzungen oder Gebrechen erlitten haben, aus denen eine dauerhafte Beeinträchtigung der psycho-physischen Integrität aufgrund einer Impfung gegen eine Ansteckung durch das Hepatitis-A-Virus resultiert, die nicht obligatorisch, aber empfohlen ist.

Das vorlegende Gericht wird aufgefordert, die Berufung des Gesundheitsministeriums gegen ein Urteil des Berufungsgerichts von Lecce zu prüfen, das die Zahlung der fraglichen Zulage zugunsten der gegen die AO geimpften Zulage angeordnet hat Hepatitis A, die als Folge davon an "systemischem Lupus erythematodes" leidet. Der Prozessrichter betrachtete das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verabreichung des Impfstoffs und der nachfolgenden Pathologie als erwiesen. Auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, die das Recht auf Entschädigung bei schädlichen Folgen aus bestimmten Impfungen, die nicht obligatorisch sind, aber von der Gesundheitsbehörde angeregt werden, erweitert, wurde dieses Recht auch in Bezug auf den in diesem Fall verabreichten Impfstoff berücksichtigt .

Das angefochtene Urteil legt fest, wie die interessierte Partei an einer 1997 begonnenen und gegen die Ansteckung durch Hepatitis A verlängerten Impfkampagne festgehalten und 2003 und 2004 nach ihrer persönlichen Einberufung bei der Impfung geimpft worden war Sitz der örtlichen Gesundheitsbehörde (ASL) territorial zuständig. Nach dem angefochtenen Urteil des Lecce Court of Appeal ist daher eine verfassungsrechtlich ausgerichtete Auslegung von Absatz 1 der Kunst. 1 des Gesetzes n. 210 von 1992 würde im vorliegenden Fall die Anerkennung des Anspruchs auf Entschädigung legitimieren.

Die Berufung durch Kassation des Gesundheitsministeriums beruht auf dem Mangel eines Gesetzesverstoßes, der die Entschädigung darstellt, die nur für obligatorische Impfungen vorgesehen ist. Andererseits wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die im angefochtenen Urteil angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichts andere als die im Urteil berücksichtigten Fälle betrafen (insbesondere den Impfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln in Bezug auf das Urteil Nr. 107 von 2012) , der Hepatitis-C-Impfstoff für Satz Nr. 423 von 2000 und der Polio-Impfstoff für Satz Nr. 27 von 1998).

1.1.– Das Kassationsgericht geht bei der Erörterung der angezeigten Fragen der verfassungsmäßigen Legitimität von der Annahme aus, dass für die verfassungsrechtlich ausgerichtete Auslegung, die dem Berufungsurteil zugrunde liegt, kein Spielraum besteht. Das Schreiben des Gesetzes würde sich in der Tat eindeutig auf obligatorische Impfungen beziehen, während die genannten Urteile, in denen die teilweise verfassungswidrige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Regel erklärt wird, andere Impfstoffe als die in der Art verabreichten betreffen. Dies würde bedeuten, dass eine bloße Ausweitung des Ratio decidendi dieser Urteile "zu einer erheblichen Nichtanwendung der angefochtenen Bestimmung führen würde".

In Anbetracht dieser Prämisse unterstreicht der vorlegende Gerichtshof, wie alle erforderlichen Bedingungen für die (Zulässigkeit und) Relevanz der aufgeworfenen Fragen erfüllt sind.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der ätiologische Zusammenhang zwischen der Verabreichung des Impfstoffs und dem Einsetzen der Pathologie, unter der die Partei leidet, die eine Entschädigung beantragt, nun endgültig festgestellt ist und dass die Impfung von der Gesundheitsbehörde nachdrücklich empfohlen wurde.

Der Regionalrat der Region Apulien hatte im Jahr 2003 tatsächlich zur Kenntnis genommen, wie empfohlene Impfungen, wie die erforderlichen, in die wesentlichen Unterstützungsniveaus aufgenommen wurden, die vom Nationalen Gesundheitsdienst kostenlos garantiert und mit vorheriger Beratung desselben Rates durchgeführt wurden.

Andererseits war in der Zeit, in der die interessierte Partei geimpft worden war (Jahre 2003 und 2004), eine spezifische Kampagne gegen Hepatitis A im Gange, auch weil der kombinierte Impfstoff gegen die Viren A und A eingesetzt wurde Hepatitis B und eine Impfkampagne gegen Hepatitis B waren bereits abgeschlossen

Die betroffene Person war in diesem Fall auch einzeln in die ASL-Kliniken gerufen worden, und zwar mittels einer Mitteilung, in der die Impfung "nicht so sehr als empfohlene Dienstleistung, sondern fast als obligatorisch" dargestellt wurde.

In Bezug auf die nicht offensichtliche Grundlosigkeit stellt der vorlegende Gerichtshof fest, dass der ursprüngliche Entschädigungsschutz, der nur Impfpflicht betrifft, durch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung mehrfach erweitert wurde. Das Verhältnis von Satz Nr. 268 von 2017, in dem die heute noch zensierte Bestimmung verfassungsrechtlich erklärt wurde, in dem Teil, in dem die Zahlung einer Entschädigung im Fall eines Grippeimpfstoffs nicht zulässig war (nicht obligatorisch). In Anbetracht dieser Entscheidung vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass das Ziel der öffentlichen Gesundheit durch allgemeine Impfphänomene verfolgt werden kann, sowohl durch Handlungen, die Impfungen auferlegen, als auch durch Handlungen, die es zum Gegenstand einer Empfehlung machen, die wirksam wird aufgrund des natürlichen Vertrauens des Einzelnen in die Angaben der Gesundheitsbehörde. Der öffentliche Nutzen der empfohlenen Impfungen in diesen Situationen legitimiert und erfordert in der Tat die Übersetzung des mit der Impfpraxis verbundenen Risikos in der Gemeinschaft, unabhängig von den besonderen Motivationen, die den Einzelnen bewegen (gemäß Artikel 2, 3 und 32 der Verfassung). gemäß den in der einschlägigen Verfassungsrechtsprechung festgelegten Grundsätzen).

Das Kassationsgericht bekräftigt, dass in diesem Fall ein Ziel der notwendigen Immunisierung gegen Hepatitis A mit starken Anreiztönen für Einzelpersonen verfolgt wurde, so dass auch für den zugehörigen Impfstoff die vom Gerichtshof wiederholt festgestellten Gründe für die verfassungswidrige Rechtswidrigkeit herangezogen werden verfassungsrechtlich in Bezug auf das Versäumnis, eine Entschädigung für die nicht obligatorische Verwaltung zu leisten.

2.– Der Präsident des Ministerrates hat weder in den Prozess eingegriffen, noch war die Verfassung der Parteien des Verfahrens in quo.

Im Gesetz berücksichtigt
1.– Der Kassationsgerichtshof, Arbeitsabteilung, warf Fragen der verfassungsmäßigen Legitimität in Bezug auf Kunst auf. 2, 3 und 32 der Verfassung, der Kunst. 1, Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1992, n. 210 (Entschädigung zugunsten von Personen, die durch irreversible Komplikationen aufgrund obligatorischer Impfungen, Transfusionen und Verabreichung von Blutprodukten geschädigt wurden), in dem Teil, in dem nicht vorgesehen ist, dass das nach demselben Gesetz festgelegte und geregelte Recht auf Entschädigung ebenfalls dem Bedingungen, die darin vorgesehen sind, für Personen, die Verletzungen oder Gebrechen erlitten haben, aufgrund derer eine dauerhafte Beeinträchtigung der psycho-physischen Integrität aufgrund einer Impfung gegen eine Ansteckung durch das Hepatitis-A-Virus entstanden ist, die nicht obligatorisch, aber empfohlen ist.

In Bezug auf die Relevanz der aufgeworfenen Fragen hat das vorlegende Gericht speziell die Feststellung des Kausalzusammenhangs berücksichtigt, der in dem Fall, aus dem die Hauptstudie stammt, die Pathologie mit der Verabreichung einer Hepatitis-A-Impfung verbindet, um die Existenz der zu belegen weitere Bedingungen für die Anwendbarkeit der Disziplin, die das Gesetz n. 210 von 1992 betrifft das Thema Entschädigung. Dem vorlegenden Gericht bleibt daher klar, dass nur eine Annahme der aufgeworfenen Frage die Anwendung der Entschädigungsdisziplin zugunsten der betroffenen Person legitimieren würde.

In Bezug auf die unbegründete Grundlosigkeit derselben Fragen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass im Falle irreversibler Komplikationen nach der Impfung die verfassungsrechtlichen Parameter im Gegensatz zu der unterschiedlichen Behandlung stehen würden, die die umstrittene Bestimmung hinsichtlich der Zahlung von Entschädigungen auferlegt die von Verletzungen oder Gebrechen betroffen sind, die durch obligatorische Impfungen verursacht werden, und diejenigen, die nach einer Impfung an denselben Krankheiten leiden, die nicht obligatorisch sind, aber von der Gesundheitsbehörde empfohlen werden, beispielsweise gegen das Hepatitis-A-Virus. Diese Impfung zielt auch auf den Schutz ab der kollektiven Gesundheit sowie der individuellen Gesundheit, Artikel 2, 3 und 32 der Verfassung würden es auch in diesem Fall erforderlich machen, die negativen Folgen, die der Impfstoff für den Einzelnen verursacht hat, sowie das, was aufgrund verschiedener Urteile des Gerichtshofs bereits passiert, an die Gemeinschaft weiterzugeben (die Sätze n 268 von 2017, Nr. 107 von 2012, Nr. 423 von 2000 und Nr. 27 von 1998) in Bezug auf Pathologien, die von der Verabreichung nicht obligatorischer, aber empfohlener Impfungen gegen andere Infektionskrankheiten als Hepatitis A abhängen.

2.– Zunächst stellt das vorlegende Gericht fest, dass eine verfassungskonforme Auslegung der streitigen Bestimmung, die darauf abzielt, im vorliegenden Fall das Recht auf Entschädigung auf der Grundlage derselben Grundsätze anzuerkennen, die bei den oben genannten früheren Gelegenheiten zu diesem Gericht geführt haben, nicht praktikabel wäre Dieselbe Bestimmung für verfassungswidrig zu erklären, in dem Teil, in dem sie keine Entschädigung vorsah, nach dauerhaften Beeinträchtigungen aufgrund anderer und spezifischer Impfpraktiken nicht verbindlich, aber empfohlen. Dies würde sowohl durch den Wortlaut der Bestimmung als auch - im fraglichen Fall - durch die Unmöglichkeit verhindert, in den regionalen Empfehlungen zugunsten der Hepatitis-A-Impfung "Verwaltungsakte zur wesentlichen Auferlegung einer Verpflichtung" anzuerkennen. In der Tat würde die Ausweitung der Grundsätze, die bereits in der Verfassungsrechtsprechung in Bezug auf andere Impfstofffälle enthalten sind, auf den vorliegenden Fall nach Ansicht der vorlegenden Partei zu einer «wesentlichen Nichtanwendung der angefochtenen Bestimmung» führen. Letztendlich konnte nur die Annahme der vom Gerichtshof aufgeworfenen Fragen die festgestellte verfassungsrechtliche Rechtswidrigkeit beseitigen.

Die vorstehende Argumentation ist richtig.
Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung hat wiederholt festgestellt, dass der eindeutige Tenor der Bestimmung die Grenze markiert, an der der Versuch, die Auslegung anzupassen, der Vereinigung der verfassungsmäßigen Legitimität weichen muss (insbesondere das Urteil Nr. 232 von 2013 und mehr) kürzlich Urteile Nr. 221 von 2019, Nr. 83 und Nr. 82 von 2017). Andererseits, immer nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung jetzt konstant, wenn das vorlegende Gericht bewusst davon ausgegangen ist, dass der Inhalt der streitigen Bestimmung eine bestimmte Auslegung auferlegt und andere verhindert, möglicherweise in Übereinstimmung mit der Verfassung, betrifft die Überprüfung der relativen hermeneutischen Lösungen nicht die Förderfähigkeitsplan und ist eher eine Bewertung, die den Sachverhalt betrifft (daher ex multis, Urteile Nr. 50 von 2020 und Nr. 133 von 2019).

Unter direkterer Bezugnahme auf den heutigen Fall erlaubt die bloße Feststellung der empfohlenen Art der Impfung, für die schädliche Folgen als Entschädigung angestrebt werden, den gemeinsamen Gerichten nicht, das auf den vorherigen basierende gemeinsame Verhältnis automatisch auf diesen Fall auszudehnen. teilweise Erklärungen der verfassungsmäßigen Illegitimität der Kunst. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 210 von 1992 (ähnlich, wenn auch in unterschiedlichen Angelegenheiten, Satz Nr. 110 von 2012). Im Falle von Komplikationen nach der Impfung ergibt sich das Recht auf Entschädigung nicht aus einem generischen Hinweis auf eine Prophylaxe von Behörden auf diese relative Impfung, sondern nur aus spezifischen Informationskampagnen, die von Gesundheitsbehörden durchgeführt werden und auf den Gesundheitsschutz abzielen. nicht nur individuell, sondern auch kollektiv. Die Feststellung, ob tatsächlich Empfehlungen zur Verwendung der fraglichen Impfung vorliegen, die sicherlich den gemeinsamen Richtern gehören, muss daher - im Rahmen eines Urteils über die verfassungsmäßige Legitimität - unbedingt der Überprüfung durch den Gerichtshof folgen die Übereinstimmung dieser Empfehlungen mit den besonderen Merkmalen, die nach ständiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung die dem Einzelnen empfohlene Gesundheitsbehandlung zum umfassenderen Schutz der Gesundheit als Interesse der Gemeinschaft abschließen und daher eine Ausweitung des normativen Geltungsbereichs der angefochtenen Bestimmung auferlegen (Satz n 268 von 2017).

3.– Die fragliche Überprüfung liefert ein positives Ergebnis und die Fragen sind daher begründet.

3.1.– Erstens bestätigt der Überweisungsbeschluss das Bestehen einer Impfkampagne gegen Hepatitis A in der Region Apulien zu dem Zeitpunkt, als das Subjekt - das das Recht auf Entschädigung geltend machte - die Verabreichung dieses Impfstoffs nach einer besonderen Einberufung durch die Gesundheitsbehörde.

Ausgehend von einer besonderen regionalen Epidemiesituation im Jahr 1997 scheint der Impfkampagne, die auch in den folgenden Jahren fortgesetzt wurde, detaillierte Angaben des Regionalen Epidemiologischen Observatoriums vorausgegangen zu sein, und sie wurden genau in den für das betreffende Urteil relevanten Zeiträumen übersetzt. in pünktlichen Beschlüssen des Rates und des Regionalrates.

Insbesondere genehmigte der Rat der Region Apulien mit Beschluss vom 2. Juli 1996 ein regionales Programm für obligatorische und optionale Impfungen, das das kostenlose Angebot des Hepatitis-A-Impfstoffs zugunsten bestimmter Risikokategorien beinhaltete. Im Einklang mit diesem Programm hat der Regionalrat mit der Resolution Nr. 4272 vom 18. Juli 1996 hatte unter anderem (auf der Grundlage der genannten Studien des Epidemiologischen Observatoriums) die Förderung einer Impfkampagne gegen Hepatitis eingerichtet. Insbesondere in Bezug auf Neugeborene und junge XNUMX-Jährige wurde festgestellt, dass die Verwaltung die Merkmale von Trinkgeld und Freiwilligkeit, denen ein Informationsprogramm für die Bevölkerung vorausging und von diesem begleitet wurde.

Nach diesen Entscheidungen war in den folgenden Jahren die Impfrate der betroffenen Bevölkerungsgruppen exponentiell gestiegen, zusammen mit einer Abnahme der Infektion. Nichtsdestotrotz und immer auf der Grundlage von Daten des regionalen epidemiologischen Observatoriums mit der Resolution Nr. 2087 vom 27. Dezember 2001 hatte der Vorstand bei der Genehmigung des regionalen Gesundheitsplans 2002-2004 das Ziel vorgeschlagen, "das Hepatitis-A-Impfprogramm durchzuführen und die Art der Trinkgelder und der freiwilligen Arbeit zu bestätigen". Zu einem noch späteren Zeitpunkt hat der Regionalrat selbst mit der Resolution Nr. 1327 vom 4. September 2003 hatte eingerichtet, um lokalen Gesundheitsstrukturen "operative Indikationen" für die laufende Umsetzung der Impfdeckung gegen das Hepatitis-A-Virus gegen jugendliche Probanden zu liefern.

Dies wurde daher vom vorlegenden Gericht in seinen wesentlichen Merkmalen rekonstruiert. In diesem Kontext war der private Teil des Hauptversuchs, der 1990 geboren und 2003 und 2004 mit doppelter Anwendung geimpft worden war, aufgefordert worden, sich für die Verabreichung des Impfstoffs zu eignen.

3.2.– In Anbetracht der von der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs festgelegten Bedingungen (Urteile Nr. 268 von 2017, Nr. 107 von 2012, Nr. 423 von 2000 und Nr. 27 von 1998) besteht auch im vorliegenden Fall tatsächlich Anwesenheit einer umfassenden und anhaltenden Informations- und Empfehlungskampagne der Gesundheitsbehörden, in diesem Fall regional, über die starke Chance für einige Klassen von Probanden, sich einer Impfung gegen Hepatitis A zu unterziehen.

Die untersuchte Impfkampagne basierte auf genauen wissenschaftlichen und epidemiologischen Annahmen, die das Risiko einer breiten Ausbreitung des Hepatitis-A-Virus auch durch zwischenmenschliche Infektionen hervorhoben. Sie zielte daher wie die übrigen nachfolgenden Kampagnen auf das Ziel einer angemessenen Immunabdeckung der Bevölkerung ab, die Gesundheit jedes Einzelnen, der gefährdeten Personen, der fragilsten und letztendlich der gesamten Gemeinschaft zu schützen.

3.3.– Wie wir gesehen haben, wurde bei der von der Region Apulien entwickelten Impfstrategie die Empfehlungstechnik und nicht die Verpflichtungstechnik verwendet (unabhängig von den Modalitäten, die den Fall charakterisieren, in dem die interessierte Partei überhaupt gerufen wurde von der Gesundheitsbehörde geimpft werden). Und die empfohlene Art der Impfung würde aufgrund des Textinhalts der zensierten Kunst ausschließen. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 210 von 1992 das Recht auf Entschädigung für Personen, die sich infolge derselben über irreversible Verletzungen oder Gebrechen beschweren.

Wie die Rechtsprechung dieses Gerichtshofs jedoch ebenfalls hervorgehoben hat (Urteil Nr. 268 von 2017), drückt die Technik der Empfehlung der individuellen Selbstbestimmung (oder bei Minderjährigen der elterlichen Verantwortung) und damit der elterlichen Verantwortung größere Aufmerksamkeit zu auf das subjektive Profil des Grundrechts auf Gesundheit, geschützt durch den ersten Absatz der Kunst. 32 der Verfassung wird es immer angesprochen, um den besten Gesundheitsschutz als (auch) kollektives Interesse zu erreichen.

Unbeschadet des unterschiedlichen Ansatzes der beiden Techniken ist das wesentliche Ziel relevant, das beide bei der Prophylaxe von Infektionskrankheiten verfolgen: das gemeinsame Ziel, die kollektive (auch) Gesundheit zu gewährleisten und zu schützen, indem eine maximale Impfrate erreicht wird. In dieser Perspektive, die sich auf die Gesundheit als (auch) Interessenziel der Gemeinschaft konzentriert, gibt es keinen qualitativen Unterschied zwischen Verpflichtung und Empfehlung: Die obligatorische Behandlung der Impfung ist einfach eines der Instrumente, die den Gesundheitsbehörden für das Streben nach Gesundheitsschutz zur Verfügung stehen kollektiv, wie die Empfehlung.

Die enge Angleichung zwischen obligatorischen und empfohlenen Impfungen wurde vom Gerichtshof auch in neueren Urteilen im Zusammenhang mit Urteilen zur verfassungsmäßigen Legitimität bestätigt, die hauptsächlich gegen regionale oder staatliche Gesetze vorgeschlagen wurden und daher Profile betreffen, die sich teilweise von denen unterscheiden, die sich auf das Gesetz beziehen zur Entschädigung, hier zur Diskussion. In denselben Verlautbarungen wurde jedoch festgestellt, dass "im epistemischen Horizont der medizinischen Gesundheitspraxis der Abstand zwischen Empfehlung und Verpflichtung viel geringer ist als der, der die beiden Konzepte in den Rechtsbeziehungen trennt. Im medizinischen Bereich sind Empfehlen und Verschreiben Maßnahmen, die im Hinblick auf ein bestimmtes Ziel als gleichermaßen notwendig angesehen werden "(Satz Nr. 5 von 2018; im gleichen Sinne Satz Nr. 137 von 2019), dh den Schutz (auch) der kollektiven Gesundheit.

3.4.– Bei Vorliegen einer wirksamen Kampagne zugunsten einer bestimmten Impfbehandlung ist es selbstverständlich, dass sich Einzelpersonen auf die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden verlassen: Dies allein macht die Entscheidung des Einzelnen, sich an die objektiv abgestimmte Empfehlung zu halten auch um das kollektive Interesse zu wahren, über die besonderen Motivationen hinaus, die den Einzelnen bewegen.

Der Gerichtshof hat folglich anerkannt, dass aufgrund von Artikeln 2, 3 und 32 der Verfassung ist die Übertragung der schädlichen Auswirkungen, die diese möglicherweise haben können, auf die Gemeinschaft, begünstigt durch individuelle Entscheidungen, notwendig.

Der Grund für das Recht des Einzelnen auf Entschädigung liegt daher nicht in der Tatsache, dass er einer Pflichtbehandlung unterzogen wurde, sondern in der notwendigen Erfüllung einer Solidaritätspflicht, die der Gemeinschaft auferlegt wird, wo sich dies negativ auswirkt denn die psycho-physische Integrität ergibt sich aus einer Gesundheitsbehandlung (obligatorisch oder empfohlen), die sowohl im Interesse der Gemeinschaft selbst als auch im Interesse des Einzelnen durchgeführt wird.

Aus diesem Grund führt das Versäumnis, das Recht auf Entschädigung bei irreversiblen Krankheiten aufgrund bestimmter empfohlener Impfungen vorzusehen, zu einer Verletzung der Artikel 2, 3 und 32 der Verfassung: Weil es die verfassungsrechtlich erforderlichen Solidaritätsbedürfnisse sowie der Schutz des Rechts des Einzelnen auf Gesundheit sind, muss die Gemeinschaft die Last der Vorurteile tragen, die sie erleiden, während es unfair wäre, dies zuzulassen Die verletzte Person trägt die Kosten der Leistung auch gemeinsam (Urteile Nr. 268 von 2017 und Nr. 107 von 2012).

Wie bereits bei anderen Gelegenheiten (Urteile Nr. 5 von 2018 und erneut Nr. 268 von 2017) sollte auch wiederholt werden, dass die Bereitstellung des Anspruchs auf Entschädigung - als Folge von Pathologien in einem kausalen Zusammenhang mit einer obligatorischen Impfung oder mit Die durchgeführten, empfohlenen Klarstellungen ergeben sich nicht aus negativen Bewertungen des Grads der medizinisch-wissenschaftlichen Zuverlässigkeit der Verabreichung von Impfstoffen. Im Gegenteil, die Bereitstellung einer Entschädigung vervollständigt den "Solidaritätspakt" zwischen dem Einzelnen und der Gemeinschaft in Bezug auf den Gesundheitsschutz und macht jedes Gesundheitsprogramm zur Verbreitung von Impfbehandlungen im Hinblick auf eine breitere Abdeckung der Bevölkerung seriöser und zuverlässiger.

3.5.– Schließlich ist anzumerken, dass im Hinblick auf eine Begrenzung der möglichen Empfänger der Entschädigung (durch eine „gezielte“ Akzeptanzaussprache) Überlegungen zu in Bezug auf den rein regionalen (und nicht nationalen) Charakter der untersuchten Impfkampagne oder darauf, dass sie hauptsächlich an ein bestimmtes Publikum von "gefährdeten" Probanden gerichtet ist (ausgewählt, soweit dies insbesondere nach Alter relevant ist). Keiner von beiden konnte für eine hypothetische Einschränkung der Probanden, an die die Entschädigung gezahlt werden muss, eine Rolle spielen, und die vom vorlegenden Gericht ebenfalls hervorgehobene Tatsache, dass die fragliche empfohlene Impfung für die als "gefährdet" eingestuften Probandenklassen gilt. ”, Gehört zu den kostenlosen Diensten, die vom Nationalen Gesundheitsdienst garantiert werden, da sie in den wesentlichen Ebenen der Unterstützung enthalten sind.

Erstens war die Impfkampagne im Wesentlichen regional, fand aber auch verschiedene Ergebnisse und Übereinstimmungen in den nationalen Impfplänen (insbesondere kürzlich im Nationalen Impfpräventionsplan 2017-2019) sowie in einer spezifischen Empfehlung des Ministeriums of Health vom 26. Juli 2017 (mit "Aktualisierung der Empfehlungen zur Prävention und Immunoprophylaxe in Bezug auf die Hepatitis-A-Epidemie"), Handlungen, die bestimmte territoriale Bezüge vorwegnehmen und ignorieren.

Zweitens hat die Tatsache, dass eine Informations- und Empfehlungskampagne zugunsten eines bestimmten Impfstoffs sich direkt an Personen richtet, die als "gefährdet" eingestuft sind (nach Alter, Gewohnheiten, geografischem Standort), für die hier relevanten Zwecke keine Konsequenzen.

Auf der einen Seite kommt es jedoch auf das Vertrauen an, das der Einzelne, wer auch immer er ist (dem Risiko unterworfen oder nicht), in die Empfehlung der Gesundheitsbehörden setzt, und dies muss auch unter diesem Gesichtspunkt geschehen Die Grundlagen des Entschädigungsschutzes werden erläutert.

Auf der anderen Seite hat der Gerichtshof (Urteil Nr. 268 von 2017) bereits festgestellt, dass Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Impfabdeckung, obwohl sie direkt an bestimmte Kategorien von Themen gerichtet sind, unweigerlich die allgemeine Bevölkerung einbeziehen, unabhängig von a Vorheriger und spezifischer individueller Gesundheitszustand, Alter, Arbeit, Verhalten: Da die Anwendung der Behandlung, auch wenn sie ursprünglich vor allem für bestimmte Klassen von Probanden konzipiert wurde, immer den Schutz der individuellen und allgemeinen Gesundheit ermöglicht Kollektivität, die die Ansteckung von Personen behindert, die nicht zu den Risikokategorien gehören, und somit zum Schutz aller beiträgt, auch derjenigen, die, obwohl sie speziell dem Risiko ausgesetzt sind, aufgrund ihres spezifischen Gesundheitszustands nicht auf Impfungen zurückgreifen können . Letztendlich macht die Position der gefährdeten Personen in keiner Weise die kollektive Bedeutung ungültig, die der Gesundheitsschutz - auch durch die bloße Empfehlung bestimmter Impfpraktiken umgesetzt - auch für die allgemeine Bevölkerung hat.

Drittens und schließlich konnte nicht einmal die Tatsache, dass die Empfehlung von einer kostenlosen Verabreichung begleitet wird (wie dies im vorliegenden Fall für den Hepatitis-A-Impfstoff der Fall war), eine subjektive Begrenzung der Anzahl der Empfänger der Entschädigung begründen.

Darüber hinaus kann die Frage, ob finanzielle Einschränkungen eine Begrenzung der Anzahl der Personen rechtfertigen können, für die die Impfung, wie sie in den wesentlichen Unterstützungsniveaus enthalten sind (wie dies beim Hepatitis-A-Impfstoff der Fall ist), kostenlos verabreicht werden, sicherlich nicht eine Befreiung von der Freistellungsverpflichtung bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Bedingungen zu rechtfertigen.

Letztendlich würde sich die Logik einer "gezielten" Aufnahme (nach Subjektkategorie oder nach Teil des Territoriums) sowie im Gegensatz zu den wissenschaftlichen Grundlagen der Impfung (die als Instrument für den Gesundheitsschutz bei der am weitesten verbreiteten Immunabdeckung gilt) ergeben im Widerspruch zu der Logik des Entschädigungsschutzes zu stehen, der auf Kosten von "jedem" für Schäden zahlt, die im Interesse von "jedem" entstanden sind, und dieselben Prämissen wie die Empfehlung zu verfälschen: in dem Maße, in dem sich die Wahl des Impfstoffs der Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Kategorie verschlechtert oder des Bewohners eines bestimmten Gebiets des Territoriums nach Wahl der freiwilligen Impfung (auch wenn dies nach der für seine Gesundheit unabdingbaren Hypothese der Fall ist) ohne direkte soziale Konsequenzen, denen dann ein verfassungsrechtlich auferlegter Schutz nicht gewährt werden sollte, sondern höchstens a Ermessensbeihilfe (Urteile Nr. 55 von 2019, Nr. 293 von 2011, Nr. 342 von 1996, Nr. 226 von 2000).

4.– In Anbetracht aller Überlegungen wird Kunst. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 210 von 1992 muss in dem Teil für verfassungswidrig erklärt werden, in dem es keinen Anspruch auf Entschädigung unter den Bedingungen und auf die durch dasselbe Gesetz festgelegten Arten zugunsten von Personen vorsieht, die Verletzungen oder Gebrechen erlitten haben, aus denen sich eine dauerhafte Beeinträchtigung der psychischen Integrität ergibt -Physik aufgrund einer Impfung gegen das Hepatitis-A-Virus.

Aus diesen Gründen

DAS VERFASSUNGSGERICHT

erklärt die verfassungsmäßige Illegitimität der Kunst. 1, Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1992, n. 210 (Entschädigung zugunsten von Personen, die durch irreversible Komplikationen aufgrund von Impfpflicht, Transfusionen und Verabreichung von Blutprodukten geschädigt wurden), in dem Teil, in dem kein Anspruch auf Entschädigung unter den Bedingungen und auf die durch dasselbe Gesetz festgelegte Weise zugunsten besteht Personen, die aufgrund einer Impfung gegen die Infektion mit dem Hepatitis-A-Virus Verletzungen oder Gebrechen erlitten haben, die zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der psycho-physischen Integrität geführt haben.

So beschlossen am 26. Mai 2020 in Rom am Sitz des Verfassungsgerichts Palazzo della Consulta.

Unterzeichnet:
Marta CARTABIA, Präsidentin
Nicolò ZANON, Herausgeber
Roberto MAILAND, Kanzler
Eingereicht bei der Kanzlei am 23. Juni 2020.
Der Direktor der Kanzlei

Signiert: Roberto MAILAND


Quelle: https://www.cortecostituzionale.it/actionSchedaPronuncia.do?anno=2020&numero=118&

Corvelva

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